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EGMR: GERICHTSHOF HAT EIGENTÜMERN VON WOHNUNGEN MIT GESCHÜTZTER MIETE ÜBER 150.000,00 EUR ZUGESPROCHEN

Eine Bestätigung dessen, worüber wir kürzlich geschrieben haben, kam auch in Form eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Juni 2021, mit dem der Gerichtshof in der Rechtssache Skelin-Hrvoj und Đuričić gegen Kroatien entschied, dass die Beschwerdeführer, Eigentümer von Wohnungen, in denen geschützte Mieter wohnen, in ihrem durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention garantierten Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt worden sind.

Damit bestätigte der Gerichtshof seinen in der Rechtssache Statileo gegen Kroatien, Beschwerde Nr. 12027/10, dargelegten Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige und übermäßige Last zu tragen hatte, da er dem geschützten Mieter den Aufenthalt in der betreffenden Wohnung gewährleisten musste, ohne dass ein Allgemeininteresse der Gemeinschaft bestand, das eine derart erhebliche Beschränkung gerechtfertigt hätte, und die zuständigen innerstaatlichen Behörden trotz ihres weiten Ermessensspielraums keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse der Gemeinschaft und dem Schutz der Rechte des Beschwerdeführers herbeigeführt hatten.

In seiner jüngsten Entscheidung stellte der Gerichtshof fest, dass den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns zusteht, den die Eigentümer von Wohnungen, in denen geschützte Mieter wohnen, im Zeitraum von Dezember 1997 (dem ersten Monat nach Inkrafttreten der Konvention in Kroatien) bis zum Tag der Stellung des Antrags auf Schadensersatz erzielt hätten.

Der betreffende entgangene Gewinn entspricht der Differenz zwischen den Mieten, die die geschützten Mieter zu zahlen verpflichtet waren, und den marktüblichen Mieten der betreffenden Wohnungen. Dementsprechend wurde dem ersten Beschwerdeführer ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 54.000,00 EUR und dem zweiten Beschwerdeführer in Höhe von 95.100,00 EUR zuerkannt. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR zugesprochen.

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