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ERWERB DER KROATISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT BIS ZUM 1. JANUAR 2022

Obwohl viele mit den Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit (Zakon o hrvatskom državljanstvu, Amtsblatt „Narodne novine“ Nr. 53/91, 70/91, 28/92, 113/93, 4/94, 130/11, 110/15, 102/19, nachfolgend: ZHD) vertraut sind, ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2020 zwei neue Bestimmungen des ZHD in Kraft getreten sind, die für Kinder kroatischer Auswanderer von besonderem Interesse sind.

Da die Frist für die Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Register der kroatischen Staatsangehörigen bzw. eines Antrags auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit auf Grundlage dieser Bestimmungen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten (d. h. bis zum 1. Januar 2022) abläuft, ist äußerst zügiges Handeln geboten.

Die erste dieser Bestimmungen ist Artikel 4 Absatz 2 ZHD, wonach die kroatische Staatsangehörigkeit durch Abstammung auch eine im Ausland geborene Person erwirbt, die älter als 21 Jahre ist und deren einer Elternteil im Zeitpunkt ihrer Geburt kroatischer Staatsangehöriger war, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (bis zum 1. Januar 2022) einen Antrag auf Eintragung in das Register der kroatischen Staatsangehörigen stellt und das Ministerium des Innern zuvor feststellt, dass sie die Rechtsordnung der Republik Kroatien achtet, die fälligen öffentlichen Abgaben beglichen hat und keine Sicherheitsbedenken gegen ihre Aufnahme in die kroatische Staatsangehörigkeit bestehen.

Es empfiehlt sich daher, Anträge auf Grundlage dieser Bestimmung so bald wie möglich zu stellen. Damit erhalten auch Personen, die älter als 21 Jahre sind und die bislang aus verschiedenen Gründen keine Gelegenheit hatten, die kroatische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Bestimmung ist für Kinder kroatischer Auswanderer von besonderem Interesse, insbesondere weil auch der Begriff des Auswanderers erweitert wurde: Als Auswanderer gelten nunmehr Personen, die vor dem 8. Oktober 1991 aus dem Gebiet der Republik Kroatien in der Absicht ausgewandert sind, dauerhaft im Ausland zu leben, sowie Angehörige des kroatischen Volkes, die aus Gebieten ehemaliger Staaten ausgewandert sind, zu denen im Zeitpunkt der Auswanderung auch das Gebiet der heutigen Republik Kroatien gehörte.

Ferner gilt nach Artikel 30.a ZHD als kroatischer Staatsangehöriger auch eine Person, die im Zeitraum vom 8. Januar 1977 bis zum 8. Oktober 1991 geboren wurde, deren beide Elternteile im Zeitpunkt ihrer Geburt die kroatische Staatsangehörigkeit besaßen, bei der jedoch im Staatsangehörigkeitsregister eine andere Staatsangehörigkeit eingetragen ist, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (bis zum 1. Januar 2022) einen Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit stellt.

Auch auf Grundlage dieses Artikels ist zügiges Handeln geboten, und der Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit sollte bis Ende dieses Jahres gestellt werden. Zweck der Einführung dieses Artikels ist gerade die Regelung der Staatsangehörigkeit von Kindern kroatischer Staatsangehöriger, die außerhalb des Gebiets der heutigen Republik Kroatien, d. h. auf dem Gebiet des ehemaligen Staates, geboren wurden und denen die Staatsangehörigkeit daher nach dem Geburtsort und nicht nach der Staatsangehörigkeit der Eltern zuerkannt wurde.

Diese Bestimmungen sind aus Sicht des Schutzes der Grundrechte zu begrüßen, da sie Angehörigen des kroatischen Volkes und Auswanderern außerhalb der Republik Kroatien, die daran bislang gehindert waren, das Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit erleichtern und historische verwaltungstechnische Unstimmigkeiten beheben.

Bei der Einführung dieser Bestimmungen hatte der Gesetzgeber insbesondere den Schutz der Grundrechte im Blick, vor allem der Rechte von Kindern kroatischer Auswanderer sowie von Kindern, die auf dem Gebiet des ehemaligen Staates geboren wurden, deren Eltern Kroaten sind und die infolge der ihnen bei der Geburt zuerkannten, von der kroatischen abweichenden Staatsangehörigkeit zahlreiche verwaltungstechnische Probleme hatten.